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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.  Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstige Rechtsgeschäfte zwischen der Rockenstein GmbH und dem Besteller rechtsverbindlich, die der Besteller durch Auftragserteilung anerkennt. Sie haben Vorrang vor etwa inhaltlich abweichenden Bedingungen des Bestellers. Technische Verbesserungen sowie sonstige, dem Besteller zumutbare Änderungen und Abweichungen von den in unseren Katalogen und Prospekten angegebenen technischen Angaben bleiben vorbehalten.

2.  Preise

Angebots- und Lieferpreise sind Netto-Preise und enthalten keine gesetzliche Umsatzsteuer zuzüglich der Fracht und sonstigen Nebenleistungen. Die Preise gelten ab Auslieferungslager, außer es ist etwas anderes schriftlich ausdrücklich vereinbart.

3. Lieferung, Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen unfrei ab Werk Schleusingen. Teillieferung ist zulässig. Wir versenden die Ware auf Wunsch des Bestellers auf dessen Kosten und Gefahr. Sämtliche entstehenden Transportkosten sowie Lagergelder gehen zu Lasten des Bestellers. Die Verpackung wird vom Besteller gestellt. Ansonsten kann von der Rockenstein GmbH ein Betrag von 5% der Nettoauftragssumme für die Verpackung berechnet werden. Die Rockenstein GmbH haftet nicht für Transport und Verpackungsschäden. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers kann auf dessen Namen und Kosten eine Transportversicherung abgeschlossen werden. Bei Versand der Waren wird das Verschulden von Transportschäden für die Auswahl des Transporteurs auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Kommt der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Rückstand oder tritt in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, ist die Rockenstein GmbH berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder für die weitere Belieferung Vorkasse zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf.

4. Lieferfristen

Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von der Rockenstein GmbH als verbindlich bestätigt worden sind. Sie beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung jedoch noch vor völliger Klarstellung des Auftrages. Sollten die Rockenstein GmbH aufgrund höherer Gewalt oder unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unserer Einwirkungsmöglichkeit liegen, nicht fristgerecht liefern können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, Sollte innerhalb einer angemessenen Fristverlängerung eine Lieferung noch möglich sein, so kann die Rockenstein GmbH vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen sind zulässig. Aus Verzögerungen von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten. Sollte der Auftragnehmer darüber hinaus im Lieferverzug bleiben, so kann der Auftraggeber zurücktreten. Weitere Schadenersatzansprüche hinsichtlich Folgeschäden sind ausdrücklich ausgeschlossen.

5. Zahlung

Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse zu zahlen. Sämtliche Zahlungen sind spesenfrei auf das von uns angegebene Konto zu leisten. Zur Hereinnahme von Schecks und Wechsel ist die Rockenstein GmbH nicht verpflichtet. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Rockenstein GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Preisirrtümer im Sinne von nachgewiesenen Kalkulationsfehlern sowie Rechenfehlern zu berichtigen. Die Gutschrift erfolgt vorbehaltlich der Einlösung und mit Wertstellung des Tages, an dem die Rockenstein GmbH über den Gegenwert verfügt. Diskont- und Wechselspesen sind von dem Besteller umgehend nach dem Erhalt der Belastungsanzeige der Rockenstein GmbH zu zahlen. Bei Zahlungsverzug oder Kreditverfall des Bestellers werden sämtliche, gegen ihn bestehende Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Außerdem ist die Rockenstein GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Diskontsatz EZB zu berechnen. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung oder Minderung der Zahlungen. Der Besteller hat auch kein Recht zur Aufrechnung, es sei denn, dass die Forderungen des Bestellers in seiner Person entstanden und weiterhin rechtskräftig oder unbestritten sind.

6. Eigentumsvorbehalt

Soweit die Rockenstein GmbH nicht durch Bearbeitung der vom Besteller überlassenen Rohware an der veredelten Ware Alleineigentum erwirbt, erwirbt die Rockenstein GmbH durch die Bearbeitung der Rohware oder deren Verbindung mit fremden Material Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Rohware zum Wert durch die Bearbeitung oder Verbindung entstandenen neuen Sache. Bei Auslieferung des von der Rockenstein GmbH bearbeiteten Materials vor vollständiger Bezahlung überträgt der Besteller das Eigentum zur Sicherung aller noch offenstehender Forderungen aus den Geschäftsverbindungen mit dem Besteller. Ist das von der Rockenstein GmbH bearbeitete Material dem Besteller von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden, so tritt an die Stelle der Sicherungsübereignung die Übertragung der Eigentumsanwartschaft, so dass die Rockenstein GmbH durch Befriedigung des Dritten das Eigentum erwerben kann. Überträgt der Besteller das von der Rockenstein GmbH bearbeitete Material einem Dritten sicherheitsweise zum Eigentum, so tritt der Besteller seinen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an die Rockenstein GmbH ab. Ferner seine etwaigen Ansprüche aus Übersicherung gegen den Vorbehalts- und Sicherungseigentümer. Bei Weiterveräußerung des von der Rockenstein GmbH bearbeiteten Materials, an dem das Sicherungseigentum für alle aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen übertragen worden ist, tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an die Rockenstein GmbH ab. Auf Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Angaben zu machen und seinem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Der Besteller ist weiterhin verpflichtet, bei Weiterveräußerung des uns sicherungsweisen übereigneten Materials, unsere Rechte gegenüber Dritten zu sichern. Von der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen der im Eigentum oder Miteigentum der Rockenstein GmbH stehenden Ware hat der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Zur Durchsetzung der Rechte hat der Besteller der Rockenstein GmbH alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Verbindung des der Rockenstein GmbH sicherungsweise übereigneten Materials mit anderen der Rockenstein GmbH nicht gehörenden Sachen steht der Rockenstein GmbH der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des sicherungsweise übereigneten Materials zu der übrigen verarbeiteten Sache zum Zeitpunkt der Verbindung zu. Geht aus irgendeinem Grund das Sicherungseigentum unter und steht dem Besteller ein Ausgleichsanspruch gegenüber Dritten zu, so tritt dieser Ausgleichsanspruch als Surrogat an die Stelle des Eigentums bzw. Miteigentumsanteiles der Rockenstein GmbH an dem verarbeiteten Material.

7. Gewährleistung

Der Besteller hat die Vertragsgemäßheit des bearbeitenden Materials bei Übergabe unverzüglich zu Prüfen. Mängelrügen hinsichtlich offensichtlicher Mängel müssen innerhalb von 4 Tagen und hinsichtlich erkennbarer Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung des Materials und in jedem Fall vor Beginn der Montage oder Vereinbarung bei der Rockenstein GmbH eingehen. Verborgene Mängel, die nach unverzüglichem Prüfen nicht entdeckt werden konnten, können gegen die Rockenstein GmbH nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monate nachdem das bearbeitete Material übergeben worden ist, bei der Rockenstein GmbH eingeht. Außerdem muss die Rockenstein GmbH die Gelegenheit zur Nachprüfung haben. Falls an den beanstandeten Gegenständen ohne Zustimmung der Rockenstein GmbH durch den Besteller oder Dritte Veränderungen vorgenommen worden sind, leistet die Rockenstein GmbH keine Gewähr. Wird der Rockenstein GmbH die Ware zur Bearbeitung oder Veredlung angeliefert, so gilt im Falle einer Eingangskontrolle die im Werk der Rockenstein GmbH festgestellte Menge als Eingangsmenge. Bei Kleinartikeln in größeren Stückzahlen ist für eine Fehlmenge von bis zu 3% jegliche Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die Kleinartikel oder zerbrechliche Ware nicht mehr als 3% der von der Rockenstein GmbH gelieferten Ware mangelhaft sind. Für die Bearbeitung des angelieferten Materials sind nur die Farbbezeichnungen auf den Auftragssätzen der Rockenstein GmbH verbindlich. Diese Auftragssätze werden dem Besteller kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Bezeichnungen, die von Auftragssätzen der Rockenstein GmbH abweichen, übernimmt die Rockenstein GmbH für die Richtigkeit der Bearbeitung des Werkes keinerlei Haftung. Eine absolute Farbübereinstimmung der Pulverbeschichtung ist aus material- und verfahrenstechnischen Gründen nicht zu verwirklichen. Für Um- oder Überbeschichtungen von bereits beschichtetem Material ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Die Um- und Überbeschichtung ist auch dann vollständig und ohne jeglichen Abzug zu bezahlen, wenn die Ware durch die Um- und Überbeschichtung unbrauchbar geworden ist. Dasselbe gilt für Beschichtungen von entlacktem oder eloxiertem Material. Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn und soweit ein Mangel in dem vom Besteller angelieferten Material begründet ist, bei Lieferung nach Muster die von der Rockenstein GmbH gelieferte Ware dem Muster entspricht, infolge des Bearbeitungs- oder Veredlungsprozesses Mängel auftreten, die nach dem jeweiligem Stand der Technik unvermeidbar sind oder auf mangelnde oder ungenaue Angaben des Bestellers beruhen, der Besteller oder ein Dritter ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe an der von der Rockenstein GmbH gelieferten Ware vornimmt oder die Ware trotz erkennbarer Mängel weiterverarbeitet, Mängel darauf zurückzuführen sind, dass der Besteller, obwohl er von der Rockenstein GmbH darauf hingewiesen wurde, eine der Ware und dem jeweiligen technischen Normen und Erkenntnissen nicht entsprechende Bearbeitung verlangt oder die von der Rockenstein GmbH gelieferte Ware nicht ordnungsgemäß gepflegt oder gereinigt hat. Für die Reinigung gelten die Reinigungsanweisungen des Pulverlackherstellers bzw. Chemikalienherstellers. Für eine sach- und fachgerechte Durchführung dieser Arbeiten hat der Besteller selbst auf eigene Kosten Sorge zu tragen. Bei Verwendung ungeeigneter Reinigungs- und /oder Hilfsmittel ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Mangelhafte Ware wird von der Rockenstein GmbH in angemessener Frist nach Wahl der Rockenstein GmbH nachgebessert oder ersetzt. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung oder Wandlung verlangen. Schadensersatz für Personen- oder Sachschäden (Mängelfolgeschäden) oder sonstige mittelbare Schäden wie z.B. entgangenen Gewinn oder entgangene Nutzungsmöglichkeit ist außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten oder unerlaubter Handlung haftet die Rockenstein GmbH ebenfalls nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für die Beschichtung von Bauteilen aus Aluminium wird keine Garantie nach RAL-RG 631 übernommen. Aluminium muss vollkommen blank, schmutz-, rückstandsfrei und ohne oxydierte Oberfläche angeliefert werden. Bei verzinkten oder galvanisch behandelten oder vom Besteller in irgendeiner Weise vorbehandelten Teilen wird generell keine Garantie von der Rockenstein GmbH für den Untergrund übernommen, da wir keinen Einfluss auf die bereits aufgebrachte Schicht haben. Im Außenbereich wird ohne vorherige Feuerverzinkung bei Stahlteilen keine Gewährleistung übernommen, insbesondere wenn sich Weißrost auf den Teilen befindet. Bei Anlieferung von Rahmen, Türelementen oder Ähnlichem müssen vom Besteller ausreichend große Löcher zum Ablaufen der Vorbehandlungsflüssigkeit angebracht sein. Bei Schäden an der Beschichtung oder an unseren Anlagen, die durch am Material haftendes Silikon hervorgerufen werden, trägt der Lieferant alle anfallenden Kosten zur Überarbeitung des Materials und zur Reinigung der Anlage. Für Konstruktionen, gleichgültig ob aus Blechen oder Profilen gefertigt und für die Beschichtung von Stahlteilen, gleich welcher Art, übernimmt die Rockenstein GmbH außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit keinerlei Haftung und Gewährleistung. Die Rockenstein GmbH ist nicht verpflichtet, eine Qualitätskontrolle bei Wareneingang durchzuführen. Für die einwandfreie Beschaffenheit des Materials und die Richtigkeit der Artikel ist allein der Besteller zuständig. Eine Überprüfung der Artikel mit den Nummern oder Bezeichnungen auf Lieferschein Dritter wird von der Rockenstein GmbH nicht vorgenommen. Für Schäden des Werkes infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder mangelhafter Bauarbeiten wird keine Haftung übernommen, soweit die Schäden nicht nachweislich auf das Verschulden der Rockenstein GmbH zurückzuführen sind. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nachbesserung unterbleibt oder in nicht angemessener Frist erfolgt oder aber eine zweimalige Nachbesserung unterbleibt oder in nicht angemessener Frist erfolgt oder aber ein zweimaliger Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen ist. Die Haftung für Mängelfolgeschäden sowie für entgangene Gewinne oder sonstige Mängelschäden, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Rockenstein GmbH oder Erfüllungshilfen der Rockenstein GmbH fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last; In letztem Falle beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren Schaden. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung, auch wenn sie durch einen der Erfüllungshilfen der Rockenstein GmbH begangen worden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Rockenstein GmbH oder einem der Erfüllungsgehilfen der Rockenstein GmbH fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. In letztem Fall beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren Schaden. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichen der Leistung sowie positiver Forderungsverletzung. Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sowie der Haftung für Mängelfolgeschäden sowie für entgangenen Mitgewinn oder sonstige Mängelschäden wird ausgeschlossen, auch gegen die Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen der Rockenstein GmbH, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. In letztem Fall beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf den Vertragsschluss voraussehbaren Schaden.

8. Sonderkosten

Kosten für Sonderleistungen, deren Notwendigkeit erst bei der Fertigung erkennbar sind (z. B. Abflusslöcher bohren, Folien abziehen, Korrosionsstellen schleifen o. ä.), stellt die Rockenstein GmbH nach Aufwand zusätzlich zum vereinbarten Preis in Rechnung. An den Aufhängestellen befinden sich Fehlstellen, die nicht vermieden werden können. Soweit sich an den Aufhängestellen Fehlstellen befinden, welche sich technisch nicht vermeiden lassen, wird hinterher keine Haftung übernommen

9. Rücktritt

Außer in den bereits genannten Fällen steht uns ein Rücktrittsrecht zu, wenn
a) der Besteller seine Verpflichtungen aus diesem oder aus einem anderen mit der Rockenstein GmbH geschlossener Vertrag trotz Mahnung nicht erfüllt;
b) Tatsachen bekannt werden, die ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers aufkommen lassen oder wenn sich die Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsabschluss objektiv verschlechtert.
Im Falle des Rücktritts stehen dem Besteller keinerlei Ansprüche gegen die Rockenstein GmbH zu. Eventuell im Werk der Rockenstein GmbH lagerndes Material des Bestellers ist bei der Rockenstein GmbH abzuholen. Soweit Aufwendungen der Rockenstein GmbH auf die Lagerung, Bearbeitung oder Transport des Materials gemacht worden sind oder noch Rechnungen aus früheren Aufträgen offenstehen, erfolgt die Herausgabe nur Zug um Zug gegen Erstattung der gemachten Aufwendungen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen sowie Nachbesserungen und/oder andere Garantieleistungen, die aufgrund dieser Bedingungen ausgeführt werden, ist Schleusingen. Bei allen Streitigkeiten, die sich aus der gesamten Geschäftsbeziehung oder einem einzelnen Vertragsverhältnis ergeben der ist, soweit gesetzlich zulässig, Gerichtsstand Suhl.

11. Abschließende Bestimmungen

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Abtretung von Rechten des Bestellers aus der Geschäftsbeziehung ist nicht zulässig. Die Unwirksamkeit einer dieser Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung wird ersetzt durch eine wirksame Bestimmung, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich entspricht.